Arbeitsschutz im Verein: Warum Vorstände genauer hinschauen sollten
Vereinsvorstände, aufgepasst! Die Frage, ob Sie dem Arbeitsschutz unterliegen, ist nicht immer einfach zu beantworten – selbst wenn Ihr Verein keine bezahlten Mitarbeiter hat.
Was sagt das Gesetz dazu?
Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) und der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 haben Vereinsvorstände als Arbeitgebervertreter wichtige Pflichten. Dazu gehört die Verhütung von Arbeitsunfällen und das Gewährleisten einer effektiven Ersten Hilfe.
Wichtig zu wissen: Es gibt Situationen, in denen Vereine, selbst ohne Angestellte, dennoch dem Arbeitsschutz unterliegen. Was passiert, wenn zum Beispiel der Geschossfangkasten in einem Schützenverein herunterfällt und jemand verletzt wird? Einige Vereine könnten verpflichtet sein, Seilwinden oder elektrotechnische Einrichtungen regelmäßig prüfen zu lassen.
Wo finde ich mehr Informationen?
Alle Pflichten sind detailliert in der Schießstandrichtlinie von 2012 unter den Punkten 10.5 und 10.6 ff. beschrieben. Diese Richtlinie ist online frei zugänglich.
Weitere Verantwortlichkeiten des Vereins
Neben dem Arbeitsschutz haben Vereine auch nach § 823 BGB eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber ihren Mitgliedern und Besuchern. Das bedeutet, dass der sichere Betrieb der Schießstätte gewährleistet werden muss. Bei Vernachlässigung dieser Pflicht können Vorstandsmitglieder persönlich haftbar gemacht werden.
Darüber hinaus ist es wichtig, die Vereinsversicherungsverträge genau zu lesen. Oft enthalten sie Klauseln, die Zahlungen bei Versäumnissen technischer Prüfungen ausschließen.
Fazit
Für Vereinsvorstände ist es von größter Bedeutung, sich mit dem Thema Arbeitsschutz und den dazugehörigen Pflichten intensiv auseinanderzusetzen. Dies schützt nicht nur die Mitglieder, sondern auch den Verein selbst vor rechtlichen Konsequenzen.
Für nähere Informationen habe ich ein Merkblatt vorbereitet, welches hier zum Download steht:
Download "Merkblatt Arbeitsschutz für Vereine"
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